zu Art. 5 der Schülercharta
Teil II:
Fehlverhalten oder Verstöße gegen die Schulordnung und die Regeln im schulischen Miteinander, sollen immer eine Konsequenz für den betroffenen Schüler oder die Schülerin haben, um den Kindern eine klare Orientierung in der Gemeinschaft zu geben und eine Verhaltensänderung zu ermöglichen.
Verhaltensweisen, welche Disziplinarmaßnahmen nach sich ziehen:
- Undemokratisches, unsolidarisches Verhalten gegenüber Mitschüler/innen, Lehrpersonen oder Dritten;
- Nichtanerkennung der Unterschiede;
- Missachtung der Mitmenschen;
- Missachtung der Natur;
- Gewaltanwendung gegenüber Mitschüler/innen, Lehrpersonen oder Dritten;
- Ausübung psychischen Drucks, Erpressung;
- Missachtung des Eigentums und Arbeiten anderer;
- Missachtung der Arbeiten anderer;
- Unangemessene Meinungsäußerung;
- Verweigerung der Mitarbeit;
- Widersetzen gegen Anordnungen;
- Unterlassung der Pflichterfüllung (Hausaufgaben u.a.);
- Stören des Unterrichts;
- Nichteinhaltung der Schulordnung, der Vorschriften in der Schulgemeinschaft und der Sicherheitsbestimmungen;
- Unpünktlichkeit und nicht regelmäßiger Besuch des Unterrichts;
- Unerlaubtes Verlassen des Schulgeländes;
- Unbegründetes Fernbleiben vom Unterricht;
- Mutwillige Beschädigung schulischen Eigentums;
- Diebstahl.
Sanktionen:
Disziplinarmaßnahmen haben immer einen erzieherischen Zweck. Sie sollen das Verantwortungsbewusstsein des/der Schülers/in stärken und eine Verhaltensänderung bewirken. Die Verantwortung für Disziplinarmaßnahmen ist immer persönlich. Es gibt keine Kollektivstrafen. Schüler/innen dürfen nicht aus der Klasse verwiesen werden (außer unter Aufsicht). Der/die Schüler/in muss immer die Möglichkeit haben sich zu rechtfertigen. Eine angemessene Meinungsäußerung darf keine Minderung der Leistungsbeurteilung nach sich ziehen. Disziplinarmaßnahmen müssen zeitlich begrenzt sein und in einem ausgewogenen Verhältnis stehen. Sie müssen möglichst dem Prinzip der Wiedergutmachung entsprechen, die persönliche Lage des Kindes berücksichtigen und, wenn möglich in Tätigkeiten zu Gunsten der Schulgemeinschaft umgewandelt werden können.
Richtlinien für die Vorgehensweise bei der Umsetzung der Maßnahmen:
- Ermahnungen;
- Gespräche mit dem/der Schüler/in;
- Sinnvolle Strafaufgaben mit Wiedergutmachungscharakter;
- Sinnvolle Strafaufgaben mit Unterschrift der Erziehungsberechtigten;
- Gespräche mit den Eltern und Lehrpersonen;
- Schriftliche Mitteilung an die Eltern über Disziplinarvermerke (Eintragung);
- Inanspruchnahme interner und externer Beratungsdienste;
- Ausschluss bei schulbegleitenden Veranstaltungen, mit verpflichtendem Schulbesuch (wird vom Klassenrat verhängt);
- Mittelschule: Zeitweiser Ausschluss aus der Schulgemeinschaft (wird vom Klassenrat in Fällen von schweren und wiederholten Disziplinarverstößen verhängt - maximale Gesamtdauer 15 Tage);
- Grundschule: Gemäß Art.5, Absatz 12 der Schülerinnencharta ist ein Ausschluss aus der Schulgemeinschaft nur bei Straftaten und einer Gefahr für die Unversehrtheit von Personen möglich.
Zuständige Gremien, die die Maßnahme verhängen
- Maßnahmen gegen geringfügige Verstöße z.B. Vergessen von Hausaufgaben werden von der zuständigen Lehrperson verhängt;
- Maßnahmen gegen wiederholte Verstöße werden in Absprache mit den Lehrpersonen der Klasse vereinbart;
- Bei Verstößen, die die gesamte Klasse oder Schulgemeinschaft betreffen, soll der gesamte Klassenrat oder das Lehrerkollegium der Schulstelle über die Maßnahmen entscheiden;
- Einen zeitweisen Ausschluss vom Unterricht oder von schulbegleitenden Veranstaltungen muss der Klassenrat verhängen
Schulinterne Schlichtungskommissionen
Der Schulsprengel Sterzing I muss für die Grund- und Mittelschule eine eigene Schlichtungskommission einsetzen.
Die Zusammensetzung der Schlichtungskommission für die Grundschule ist folgende: Der Schuldirektor, eine Grundschullehrperson, die vom Lehrerkollegium ernannt wird und eine Elternvertretung der Grundschule, die vom Elternrat bestimmt wird.
Die Zusammensetzung der Schlichtungskommission für die Mittelschule ist folgende: Der Schuldirektor, eine Mittelschullehrperson, die vom Lehrerkollegium ernannt wird und eine Elternvertretung der Mittelschule, die vom Elternrat bestimmt wird.
Für jede Schulstufe werden neben den effektiven Mitgliedern jeweils zwei Ersatzmitglieder für die verschiedenen Kategorien ernannt, die bei Abwesenheit oder Befangenheit die effektiven Mitglieder ersetzen.
Den Vorsitz führt der/die Elternvertreter/in. Die Amtsdauer der Kommission beträgt ein Jahr, wobei eine jährliche Wiederbestätigung durch die zuständigen Gremien möglich ist.
Zuständigkeiten der internen Schlichtungskommission:
- Gegen sämtliche Disziplinarmaßnahmen können Schülereltern innerhalb von 7 Tagen bei der zuständigen schulinternen Schlichtungskommission schriftlich Rekurs einreichen. Die Schlichtungskommission unternimmt aufgrund der Stellungnahmen der betroffenen Parteien einen verpflichtenden Schlichtungsversuch zwischen den Eltern und dem Klassenvorstand bzw. der Lehrperson, welche die Maßnahme verhängt hat. Bei Misslingen des Schlichtungsversuches entscheidet die Kommission über den Rekurs.
- Die Schlichtungskommission entscheidet auch über Streitfälle bezüglich Auslegung und Verletzung der Schüler- und Schülerinnencharta an der Schule.
- Der Vollzug der Disziplinarmaßnahme kann auf begründeten Antrag der Eltern von der Schlichtungskommission ausgesetzt werden.